Die Landeskirchen sind im ausgehenden Mittelalter durch den Territorialstaat entstanden. Aus dieser Zeit hat sich die obligatorische Kirchenmitgliedschaft erhalten. Wer beispielsweise als Protestant von Bielefeld nach Wolfenbüttel zieht, wird automatisch Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig. Er kann nicht mehr Mitglied der westfälischen Kirche sein. Das Landeskirchentum hängt eng mit dem so genannten landesherrlichen Kirchenregiment zusammen, das sich in der Folge der lutherischen Reformation herausgebildet hatte.
Da sich im 16. Jahrhundert ein evangelisches Bischofsamt aufgrund der Ablehnung katholischer Machtbefugnisse nicht durchsetzen konnte, gleichwohl die Kirche einer Ordnung bedurfte, wuchs dem Landesherrn die Aufgabe eines "Notbischofs" zu. Gleichzeitig begünstigte das immer stärker werdende Territorialsystem die feste Bindung zwischen Staat und Kirche. Durch den Augsburger Religionsfrieden 1555 wurden Bekenntnisstand und Territorium eng miteinander verbunden. So erhielten die Landesherren Macht über die Kirche, die sie zur Schlichtung innerprotestantischer Spannungen oft durchsetzen mussten. Diese Ordnungsfunktion führte zur Abkapselung der einzelnen Territorialkirchen untereinander. Staats- und Kirchengrenzen waren fortan identisch, die Kirchenangehörigkeit wurde zu einem Bestandteil der Staatsangehörigkeit.
Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden die Kirchen autonomer, jedoch wurde die sogenannte Bindung von Thron und Altar erst 1918 völlig gelöst. Doch existieren die evangelischen Landeskirchen auch heute noch weithin innerhalb der ehemaligen Grenzen der zwischen 1815 und 1866 entstandenen Teilstaaten.

