Evangelisch-lutherische Kirche in Braunschweig

Die Kirchensteuer ist die in Deutschland übliche Art und Weise, in der Kirchenmitglieder gemäß ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit solidarisch die finanziellen Lasten der Kirche mittragen. Sie ist eine Abgabe in Geld, die von Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status von ihren Mitgliedern erhoben wird. Die Kirchensteuer stellt heute die Haupteinnahmequelle der Kirchen dar. Sie macht siebzig bis achtzig Prozent der Gesamteinnahmen innerhalb der einzelnen Landeskirchen aus.

Der Staat gewährt den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht zur Erhebung von Steuern durch die Verfassung (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WV) und durch spezielle Landesgesetze. In Deutschland wird die Kirchensteuer nach dem so genannten Zuschlagssystem erhoben, das heißt sie beträgt einen bestimmten Prozentsatz der staatlichen Maßstabssteuer. In Niedersachsen sind das neun Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.

Die Einheitlichkeit des Kirchensteuer-Hebesatzes in einem Land ist notwendig, weil die Kirchen von der seit 1920 - mit Ausnahme der zeit des Nationalsozialismus - bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, die Kirchensteuer von den Finanzämtern einziehen zu lassen. Diese erhalten dafür drei Prozent des Steueraufkommens. Bei einer eigenen Steuerverwaltung würden die Kosten erheblich darüber liegen.

Durch die Einschaltung der Finanzämter wird also erreicht, dass die Kirchensteuer rationeller eingezogen und nahezu ausschließlich für die Finanzierung der eigentlichen Aufgaben der Kirchen verwandt werden kann. Nach den Kirchensteuer-Gesetzen der Länder können die evangelischen Landeskirchen neben der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer das so genannte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben. Angesichts stark sinkender Kirchensteuereinnahmen machen die Kirchen in Niedersachsen seit dem Jahr 2000 davon Gebrauch.