Kirchengesetz über das Diakonat (Diakonatsgesetz)
In der Neufassung vom 18. November 2000 (ABl. 2001 S. 5)
Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Präambel
Der Dienst des Diakons und der Diakonin wird vom diakonischen Auftrag der Kirche bestimmt. Zum Auftrag des Diakons und der Diakonin gehören Aufgaben insbesondere aus den Bereichen:
a) Dienst für Gefährdete, Kranke, Behinderte, Pflege- und Hilfebedürftige,
b) Dienst für die Jugend in Jugendarbeit und Jugendhilfe,
c) Dienst für alte Menschen,
d) Begleitung und Beratung von einzelnen Menschen und Gruppen in der Gemeinde,
e) Gewinnung, Anleitung und Zurüstung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
f) Mitverantwortung für Gottesdienst, Wortverkündung, Unterricht und Seelsorge,
g) Aufgaben der Verwaltung in der Kirche und in ihrer Diakonie.
§ 1 Anstellungsvoraussetzungen
Als Diakon oder Diakonin kann in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig angestellt werden, wer eine von ihr anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zum Diakon oder zur Diakonin eingesegnet worden ist.
§ 2 Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll den Diakon und die Diakonin dazu befähigen, den Dienst im Rahmen des Auftrags der Kirche wahrzunehmen.
(2) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sind als Ausbildungsgänge anerkannt:
a) ein mit Diplom abgeschlossenes Studium an einem religionspädagogischen Fachbereich einer evangelischen Fachhochschule einschließlich des Anerkennungsjahres (Berufs-Praktikum); in anderen Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeleistete Anerkennungszeiten kann das Landeskirchenamt auf das Anerkennungsjahr anrechnen,
b) eine mit den entsprechenden Diplomen abgeschlossene doppelqualifizierende Ausbildung in den Studiengängen Sozialwesen und Religionspädagogik / Diakonie einer evangelischen Fachhochschule einschließlich der für diesen Ausbildungsgang vorgeschriebenen Anerkennungszeit (Berufs-Praktikum); in anderen Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeleistete Anerkennungszeiten kann das Landeskirchenamt auf das Anerkennungsjahr anrechnen,
c) eine mindestens dreijährige religionspädagogische oder theologisch-diakonische Ausbildung an einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, der sich ein von der Landeskirche begleitetes Anerkennungsjahr und eine Aufbauausbildung anschließen,
d) ein anderer Ausbildungsgang, als der vom Landeskirchenamt nach Buchstabe a) bis c) vorgesehenen Ausbildung, der als gleichwertig anerkannt worden ist; an ihn müssen sich in der Regel ein landeskirchlich begleitetes Anerkennungsjahr und eine Aufbauausbildung anschließen, im Einzelfall kann das Landeskirchenamt in anderen Landeskirchen abgeleistete Anerkennungszeiten anrechnen.
Über die Anerkennung der Ausbildungsstätten und Ausbildungsgänge nach Buchstabe c) und d) entscheidet das Landeskirchenamt.
§ 3 Aufbauausbildung
(1) Die Aufbauausbildung umfasst in der Regel 42 Tage und soll innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Anerkennungsjahr oder der angerechneten Anerkennungszeit abgeschlossen sein. Sie besteht in der Teilnahme an vom Landeskirchenamt festgesetzten Fortbildungskursen, dem Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit und der Teilnahme an einem Anerkennungskolloquium.
(2) Der Anstellungsträger hat den Dienst des Diakons und der Diakonin so zu regeln, dass diese an der Aufbauausbildung erfolgversprechend teilnehmen können. Das Nähere wird bei der Anstellung schriftlich festgelegt.
(3) Die Aufbauausbildung wird durch ein Anerkennungskolloquium abgeschlossen. Es wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss abgenommen. Dieser besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landeskirchenamtes, dem oder der Beauftragten für das Diakonat und einem oder einer vom Landeskirchenamt zu berufenden Fachkundigen, möglichst einer Lehrkraft an einer evangelischen Fachhochschule. Das Landeskirchenamt kann ein während der Aufbauausbildung abgenommenes Kolloquium dem Anerkennungskolloquium gleichstellen, wenn es gleichwertig ist.
(4) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag bei Vorliegen einer mehrjährigen, in anderen Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland erworbenen Berufspraxis die Dauer der Aufbauausbildung verkürzen.
§ 4 Fortbildung
Diakone und Diakoninnen sollen sich regelmäßig fortbilden. Insbesondere sollen sie in den ersten fünf Dienstjahren nach der Anerkennungszeit an mindestens drei mehrtägigen Fortbildungen teilnehmen. In der Regel sollte eine Fortbildung eine gemeinsame Fortbildung mit Pfarrern und Pfarrerinnen in den ersten Amtsjahren sein.
§ 5 Einsegnung
(1) Der Landesbischof oder ein durch ihn Beauftragter oder eine Beauftragte segnet die Diakone und Diakoninnen ein. Diese erhalten über die Einsegnung eine Urkunde.
(2) Die Einsegnung wird nach der in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig geltenden Ordnung vorgenommen. Sie setzt eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Die Diakone und Diakoninnen verpflichten sich, ihren Dienst in Bindung an das Wort Gottes zu tun.
§ 6 Einführung
Die Diakone und Diakoninnen werden in einem Gottesdienst eingeführt. Für den Dienst in einer Kirchengemeinde geschieht die Einführung durch den zuständigen Propst oder die Pröpstin, in allen anderen Fällen durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Stelle, deren Dienstaufsicht oder Fachaufsicht sie unterstehen. An der Einführung sind der oder die Beauftragte für das Diakonat (§ 8) und nach Möglichkeit die Diakonenschaft / Schwesternschaft / Brüderschaft zu beteiligen.
§ 7 Anstellungsträger, Einsatzort und Aufgabenzuweisung
(1) Die Diakone und Diakoninnen nehmen ihren Dienst in der Regel in Kirchengemeinden, in den Propsteien, in der Landeskirche oder in kirchlichen Werken und Einrichtungen wahr. Anstellungsträger ist für Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen die zuständige Propstei, für Propsteijugenddiakone und -diakoninnen die Landeskirche, im Übrigen der Rechtsträger des jeweiligen kirchlichen Werks oder der kirchlichen Einrichtung.
(2) Den Einsatzort der Gemeindediakone und -diakoninnen bestimmt der Propsteivorstand. Er kann die Zuordnung des Diakons und der Diakonin zu einer Kirchengemeinde nach Anhörung der betroffenen Kirchenvorstände und des Diakons oder der Diakonin ändern oder den Einsatzort auf mehrere Kirchengemeinden ausdehnen. Bei Diakonen und Diakoninnen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, ist auch der Propsteijugendausschuss anzuhören.
(3) Über die Zuweisung der wahrzunehmenden Aufgabenbereiche der Gemeindediakone und -diakoninnen entscheidet der Propsteivorstand im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen. Beim Wechsel des Aufgabenbereichs oder Hinzutritt eines weiteren Aufgabenbereichs soll die Möglichkeit zur adäquaten Fort- und Weiterbildung im Rahmen der vorhandenen Mittel gegeben werden.
§ 8 Der oder die Beauftragte für das Diakonat
(1) Das Landeskirchenamt beruft einen Diakon oder eine Diakonin aus dem Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zum oder zur Beauftragten für das Diakonat. Der Berufungszeitraum soll höchstens fünf Jahre betragen; Wiederberufung ist möglich. Die Diakone und Diakoninnen können dem Landeskirchenamt Vorschläge für die Berufung unterbreiten.
(2) Der oder die Beauftragte für das Diakonat hat die Aufgabe
a) Anregungen zu Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Diakone und Diakoninnen an das Landeskirchenamt zu geben,
b) mit Zustimmung des betreffenden Diakons oder der betreffenden Diakonin bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Anstellungsträger und dem Diakon oder der Diakonin im Rahmen einer Anhörung Stellungnahmen abzugeben,
c) sich an der Wahrnehmung der Fachaufsicht für Diakone und Diakoninnen in besonderen Fällen zu beteiligen,
d) an dem Kolloquium zum Abschluss der Aufbauausbildung mitzuwirken (§ 3 Abs. 3).
§ 9 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht über Gemeindediakone und -diakoninnen führt der Propst oder die Pröpstin, für Diakone und Diakoninnen im Dienst der Landeskirche das Landeskirchenamt. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben kann delegiert werden. Kirchliche Werke und Einrichtungen regeln die Dienstaufsicht durch ihr Leitungsorgan.
(2) Die Fachaufsicht für Diakone und Diakoninnen im Gemeindedienst regelt der Propsteivorstand im Benehmen mit den betroffenen Gemeindepfarrern und -pfarrerinnen, für Diakone und Diakoninnen im Dienst der Landeskirche das Landeskirchenamt im Benehmen mit den betroffenen Dienststellen. Kirchliche Werke und Einrichtungen regeln die Fachaufsicht durch ihr Leitungsorgan.
(3) Bei Wahrnehmung der Fachaufsicht nach Absatz 2 kann der oder die Beauftragte für das Diakonat hinzugezogen werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Das Landeskirchenamt trifft die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes notwendigen Regelungen durch eine allgemeine Verwaltungsanordnung.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Diakonat vom 18. November 1995 (ABl. 1996 S. 9) außer Kraft.

